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AGB

Auszug aus den Allgemeinen Vertragsbedingen für Schweizer Bergführer

 

Auf folgende Punkte möchte ich hinweisen und bitte Euch diese genau zu lesen.

 

4.3 Der Gast akzeptiert die Risiken, die auch bei einer sorgfältigen Vertragserfüllung durch den Bergführer bestehen.

12.2 Muss der Bergführer aus einem Grund, der ausserhalb seines persönlichen Risikobereichs liegt, absagen (z.B. wegen schlechten Wetters, ungünstigen Verhältnissen am Berg, gestörten Verkehrsverbindungen usw.), schuldet der Gast für die vereinbarten Tage sowie für die für den Hinweg und für den Rückweg benötigte Zeit die subsidiären Tageshonorare gemäss Art. 10.1 und Art. 11 hiervor, zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z.B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen usw.). Der Bergführer ist jedoch verpflichtet, dem Gast Ersatztouren anzubieten, die für den Bergführer und für den Gast zumutbar sind (z.B. Tour auf einen anderen Gipfel, Klettersteigtour, Klettern in der Halle, Canyoning usw.).

12.3 Sagt der Gast aus irgendwelchen Gründen ab, schuldet er dem Bergführer das volle vereinbarte, ev. das subsidiäre Honorar gemäss Art.

 

10.1 hiervor mangels Honorarvereinbarung, zuzüglich die Tageshonorare für den Hinweg und für den Rückweg gemäss Art. 11 hiervor, gemäss den folgenden Bestimmungen betreffend Annullationskosten, je zuzüglich Ersatz der effektiven Nebenkosten (z.B. Annullationskosten für Unterkunftsreservationen usw.):

 

 

13.1 Das vereinbarte, ev. das subsidiäre Tageshonorar gemäss Art. 10.1 hiervor mangels Honorarvereinbarung, je zuzüglich Nebenkosten, ist auch geschuldet, wenn

  1. der Bergführer eine begonnene Tour aus Sicherheitsgründen (schlechtes Wetter, ungünstige Verhältnisse, Überforderung des Gastes etc.) abbrechen muss;

  2. b) wenn der Bergführer wegen schlechten Wetters oder auf Wunsch des Gastes einen Ruhetag einschaltet;

  3. ) wenn der Gast seinerseits die Tour abbricht;

  4. ) wenn der Bergführer den Abbruch aus dem in Art. 4.1 hiervor genannten Grund verfügt;

  5. wenn der Bergführer eine begonnene Tour abbricht, um in Not geratenen Berggängern zu helfen, wozu er nur ohne Gefährdung seiner eigenen Gäste verpflichtet und berechtigt ist.

  • Anmerkung: Dass der Gast den Bergführer auch dann voll zu bezahlen hat, wenn dieser anderen in Not geratenen Berggängern hilft, ist in der Gefahrengemeinschaft aller Bergsteiger begründet. Jeder Gast darf seinerseits damit rechnen, dass andere Bergführer ihm selber und seinem eigenen Bergführer helfen würden, falls sie selber in Not geraten sollten.

13.2 Muss ein mehrtägiges Engagement abgebrochen werden, so ist Art. 13.1 hiervor sinngemäss anwendbar

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